| Aşağıdaki alıntı, ‘Tierschutzgesetz - Hayvanları Koruma Kanunu/Almanya‘ linkinde bütününü görebileceğiniz Almanya’da yürürlükte olan Hayvanları Koruma Kanunu’nun 8.bölüm,§ 11, hayvan yetiştirme, bulundurma ve ticareti konu başlığındadır. | ||
| Tercüme çalışması sürüyor…Not: Almanya’da da sistemde hatalı işleyişler olmakta, özellikle Türkiye’deki kaçak hayvan piyasasının kaynağı gibi orada da Çek Cumhuriyeti, Rusya ve Macaristan kaynaklı bir karaborsa ile mücadele edilmeye çalışılıyor. Bu ülkelerden yasal prosedürlere uygun olmadan ve ucuza satın alınan hayvanlar, ülkede satılıyor, aşısız olan ve sağlıklı koşullarda yetiştirilmemiş bu hayvanlar ciddi sağlık sorunları yaşıyorlar. Ama en azından mücadelede temel alabilecekleri bir kanunları var ve de PET SHOPLARDA HAYVAN SATIŞI YASAK! | ||
§ 11
(1) 1Wer1.
Wirbeltierea)
nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder
b)
nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweckzüchten oder halten,
2.
Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
2a.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
2b.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
2c.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
3.
gewerbsmäßiga)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfenwill, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
1.
die Art der betroffenen Tiere,
2.
die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3.
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d die Räume und Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.3Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn1.
mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen,
2.
die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat,
3.
die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen und
4.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, die nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind.(2a) 1Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 2Insbesondere kann angeordnet werden
1.
die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines Tierbestandsbuches,
2.
eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl,
3.
die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,
4.
das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,
5.
bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde,
6.
die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.(3) 1Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. 2Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, dass die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.
(6) 1Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2In der Anzeige sind anzugeben:1.
Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere,
2.
die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3.
Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu errichtenden Geheges,
4.
Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person.3Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 2 nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist. 4Die Ausübung der nach Satz 3 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.













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