Punktation
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz und die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (Tierhaltungs-Gewerbeverordnung – TH-GewV )
Gewerbebetriebe
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Gewerbetreibende sind für die artgemäße Haltung, den Schutz und das Wohl der von ihnen im Rahmen der Gewerbeausübung gehaltenen Tiere im Sinne des Tierschutzgesetzes verantwortlich.
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Für die Haltung der Tiere im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gelten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung und der 2. Tierhaltungsverordnung und müssen den artspezifischen Bedürfnissen der darin untergebrachten Tiere entsprechen.
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Jede Betriebsstätte muss neben den Verkaufsräumlichkeiten über in geeigneter Weise abgeschirmten Unterkünften zur vorübergehenden Absonderung kranker Tiere verfügen.
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Die Unterkünfte und Räumlichkeiten, in welchen Tiere gehalten werden, müssen so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
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Fische dürfen nicht in kugelförmigen Behältnissen und Vögel nicht in Rundvolieren mit einem Durchmesser von weniger als 2 m gehalten werden.
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Die Fenster der für die Tierhaltung bestimmten Räumlichkeiten sowie Schaufenster müssen mit geeigneten Sonnenschutzvorrichtungen versehen sein.
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Werden Tiere nur kurzfristig in einem Zoofachgeschäft oder in einer vergleichbaren Einrichtung, in welchen Tiere zum Verkauf angeboten werden, gehalten, so sind die in der Anlage 1 der Verordnung festgelegten geringeren Unterkunftsmaße zulässig, sofern die darin gehaltenen Tieren keine Anzeichen zeigen, die darauf hindeuten, dass sie in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert oder in ihrem Verhalten gestört sind.
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Die Schaustellung von Hunden und Katzen ist bereits gemäß Tierschutzgesetz verboten.
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Die Schaustellung von Tieren in straßenseitigen Schaufenstern ist verboten. Nach Geschäftsschluss ist jede Schaustellung von Tieren im Schaufensterbereich verboten.
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Das Halten von Tieren, die ihrer Art nach für die Tierhaltung ungeeignet sind, ist verboten.
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Es dürfen keine Tiere zum Verkauf angeboten werden, an denen verbotene Eingriffe im Sinne des Tierschutzgesetzes vorgenommen wurden (Kupieren etc.)
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Die Abgabe von Tieren im Wege der Selbstbedienung durch Kunden ist verboten.
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Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, leicht verständliche Merkblätter mit ausreichenden Informationen über Haltung und Pflege aller von ihm zum Verkauf angebotenen Tierarten sowie über allfällige Artenschutzbestimmungen und behördliche Bewilligungs- oder Anzeigepflichten bereit zu halten und dem Kunden beim Kauf eines Tieres auszuhändigen.
Tierpensionen
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Eine Tierpension muss jedenfalls über folgende Räumlichkeiten verfügen:
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getrennte Unterkünfte für Hunde, Katzen und andere Tiere,
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eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit mit Unterkünften zur vorübergehenden, getrennten Unterbringung kranker Tiere,
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eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur getrennten Unterbringung untereinander unverträglicher Tiere
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Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend abzusondern und unverzüglich einer tierärztlichen Untersuchung zuzuführen. Dabei sind allenfalls vorhandene Aufzeichnungen über die bisherige Krankengeschichte des Tieres dem Tierarzt vorzulegen.
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In angemessenen Zeitabständen ist eine tierärztliche Untersuchung aller in der Tierpension untergebrachten Tiere vornehmen zu lassen.
Reit- und Fahrbetriebe
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Für die Haltung von Tieren in Reit- und Fahrbetrieben gelten die Bestimmungen der 1. Tierhaltungsverordnung.
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Geschirr, Sattel, Zaum, Gebiss und alle anderen Teile der Ausrüstung sind der Größe des Pferdes anzupassen und dürfen keine Verletzungsgefahr darstellen.
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Innerhalb von 24 Stunden muss den Pferden jedenfalls eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens acht Stunden gewährt werden.
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Werden Pferde regelmäßig zu Arbeitsleistungen herangezogen, so sind ihnen innerhalb einer Woche an mindestens zwei nicht aufeinander folgenden Tagen Ruhetage, an denen sie bewegt werden, zu gewähren.
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Werden Pferde zum Gespannfahren verwendet, so muss sichergestellt werden, dass das Gesamtgewicht der voll beladenen Kutsche bei ebener Strecke und glattem Untergrund das Dreifache der Summe der Körpergewichte aller vorgespannten Pferde nicht überschreitet.








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