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Almanya’da pet shoplarda hayvan satışı yasak! (2)

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Punktation

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz und die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (Tierhaltungs-Gewerbeverordnung – TH-GewV )

Gewerbebetriebe

  • Gewerbetreibende sind für die artgemäße Haltung, den Schutz und das Wohl der von ihnen im Rahmen der Gewerbeausübung gehaltenen Tiere im Sinne des Tierschutzgesetzes verantwortlich.

  • Für die Haltung der Tiere im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gelten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung und der 2. Tierhaltungsverordnung und müssen den artspezifischen Bedürfnissen der darin untergebrachten Tiere entsprechen.

  • Jede Betriebsstätte muss neben den Verkaufsräumlichkeiten über in geeigneter Weise abgeschirmten Unterkünften zur vorübergehenden Absonderung kranker Tiere verfügen.

  • Die Unterkünfte und Räumlichkeiten, in welchen Tiere gehalten werden, müssen so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.

  • Fische dürfen nicht in kugelförmigen Behältnissen und Vögel nicht in Rundvolieren mit einem Durchmesser von weniger als 2 m gehalten werden.

  • Die Fenster der für die Tierhaltung bestimmten Räumlichkeiten sowie Schaufenster müssen mit geeigneten Sonnenschutzvorrichtungen versehen sein.

  • Werden Tiere nur kurzfristig in einem Zoofachgeschäft oder in einer vergleichbaren Einrichtung, in welchen Tiere zum Verkauf angeboten werden, gehalten, so sind die in der Anlage 1 der Verordnung festgelegten geringeren Unterkunftsmaße zulässig, sofern die darin gehaltenen Tieren keine Anzeichen zeigen, die darauf hindeuten, dass sie in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert oder in ihrem Verhalten gestört sind.

  • Die Schaustellung von Hunden und Katzen ist bereits gemäß Tierschutzgesetz verboten.

  • Die Schaustellung von Tieren in straßenseitigen Schaufenstern ist verboten. Nach Geschäftsschluss ist jede Schaustellung von Tieren im Schaufensterbereich verboten.

  • Das Halten von Tieren, die ihrer Art nach für die Tierhaltung ungeeignet sind, ist verboten.

  • Es dürfen keine Tiere zum Verkauf angeboten werden, an denen verbotene Eingriffe im Sinne des Tierschutzgesetzes vorgenommen wurden (Kupieren etc.)

  • Die Abgabe von Tieren im Wege der Selbstbedienung durch Kunden ist verboten.

  • Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, leicht verständliche Merkblätter mit ausreichenden Informationen über Haltung und Pflege aller von ihm zum Verkauf angebotenen Tierarten sowie über allfällige Artenschutzbestimmungen und behördliche Bewilligungs- oder Anzeigepflichten bereit zu halten und dem Kunden beim Kauf eines Tieres auszuhändigen.

Tierpensionen

  • Eine Tierpension muss jedenfalls über folgende Räumlichkeiten verfügen:

  1. getrennte Unterkünfte für Hunde, Katzen und andere Tiere,

  2. eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit mit Unterkünften zur vorübergehenden, getrennten Unterbringung kranker Tiere,

  3. eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur getrennten Unterbringung untereinander unverträglicher Tiere

  • Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend abzusondern und unverzüglich einer tierärztlichen Untersuchung zuzuführen. Dabei sind allenfalls vorhandene Aufzeichnungen über die bisherige Krankengeschichte des Tieres dem Tierarzt vorzulegen.

  • In angemessenen Zeitabständen ist eine tierärztliche Untersuchung aller in der Tierpension untergebrachten Tiere vornehmen zu lassen.

Reit- und Fahrbetriebe

  • Für die Haltung von Tieren in Reit- und Fahrbetrieben gelten die Bestimmungen der 1. Tierhaltungsverordnung.

  • Geschirr, Sattel, Zaum, Gebiss und alle anderen Teile der Ausrüstung sind der Größe des Pferdes anzupassen und dürfen keine Verletzungsgefahr darstellen.

  • Innerhalb von 24 Stunden muss den Pferden jedenfalls eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens acht Stunden gewährt werden.

  • Werden Pferde regelmäßig zu Arbeitsleistungen herangezogen, so sind ihnen innerhalb einer Woche an mindestens zwei nicht aufeinander folgenden Tagen Ruhetage, an denen sie bewegt werden, zu gewähren.

  • Werden Pferde zum Gespannfahren verwendet, so muss sichergestellt werden, dass das Gesamtgewicht der voll beladenen Kutsche bei ebener Strecke und glattem Untergrund das Dreifache der Summe der Körpergewichte aller vorgespannten Pferde nicht überschreitet.

Almanya’da pet shoplarda hayvan satışı yasak! (1)

Aşağıdaki alıntı, ‘Tierschutzgesetz - Hayvanları Koruma Kanunu/Almanya‘ linkinde bütününü görebileceğiniz Almanya’da yürürlükte olan Hayvanları Koruma Kanunu’nun 8.bölüm,§ 11, hayvan yetiştirme, bulundurma ve ticareti konu başlığındadır.
Tercüme çalışması sürüyor…Not: Almanya’da da sistemde hatalı işleyişler olmakta, özellikle Türkiye’deki kaçak hayvan piyasasının kaynağı gibi orada da Çek Cumhuriyeti, Rusya ve Macaristan kaynaklı bir karaborsa ile mücadele edilmeye çalışılıyor. Bu ülkelerden yasal prosedürlere uygun olmadan ve ucuza satın alınan hayvanlar, ülkede satılıyor, aşısız olan ve sağlıklı koşullarda yetiştirilmemiş bu hayvanlar ciddi sağlık sorunları yaşıyorlar. Ama en azından mücadelede temel alabilecekleri bir kanunları var ve de PET SHOPLARDA HAYVAN SATIŞI YASAK!

§ 11
(1) 1Wer

1.
Wirbeltiere

a)
nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder
b)
nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck

züchten oder halten,
2.
Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
2a.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
2b.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
2c.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
3.
gewerbsmäßig

a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:

1.
die Art der betroffenen Tiere,
2.
die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3.
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d die Räume und Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

3Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen,
2.
die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat,
3.
die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen und
4.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, die nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind.

(2a) 1Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 2Insbesondere kann angeordnet werden

1.
die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines Tierbestandsbuches,
2.
eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl,
3.
die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,
4.
das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,
5.
bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde,
6.
die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.

(3) 1Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. 2Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, dass die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.
(6) 1Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2In der Anzeige sind anzugeben:

1.
Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere,
2.
die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3.
Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu errichtenden Geheges,
4.
Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person.

3Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 2 nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist. 4Die Ausübung der nach Satz 3 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

5199 sayılı hayvanları koruma kanunu, Ahmet Kemal Şenpolat

5199 sayılı hayvanları koruma kanununu indirmek için tıklayınız (.doc)

Gerekceli Hayvan Haklarını Koruma Yasası - HAYTAP - BARO - IVHO - YASA DEGISIKLIK TASLAGI, Ahmet Kemal Şenpolat

Gerekceli HAYVAN HAKLARINI KORUMA YASASI - HAYTAP - BARO - IVHO - YASA DEGISIKLIK TASLAGI’nı indirmek için tıklayınız (.doc)

Petshop ile ilgili yasal düzenleme, Ahmet Kemal Şenpolat

ÜÇÜNCÜ BÖLÜM
Hayvanların Ticareti ve Eğitilmesi
Hayvanların ticareti
MADDE 10. ( Ek fıkra )

Ev hayvanlarının ve süs hayvanlarının satışının yapılacağı yerler için illerde ve ilçelerde çevre il müdürlüklerinin kesin izni ile yönetmelikle belirleyeceği koşullar gerekmektedir. Bir ilçe sınırları içinde, il çevre müdürlüğünün belirleyeceğinden fazla sayıda hayvan satış merkezi olamaz. Bu satış merkezlerini açmak için alınacak izin için ödenecek ruhsat bedelleri, her yıl, il çevre müdürlüğünün belirleyeceği havuzda toplanır ve bu para, o bölgede bulunan sahipsiz hayvanların kısırlaştırılması için kullanılır. Sanal ortam üzerinden hayvan satışı, pazarlaması, reklamı, kesinlikle yasaktır.
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